Differenzgeschäft

Differenzgeschäft
Dif|fe|rẹnz|ge|schäft 〈n. 11Börsengeschäft, bei dem Preisschwankungen ausgenutzt werden; Ggs Effektivgeschäft

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Differẹnzgeschäft,
 
ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren gerichteter Vertrag, bei dem keine tatsächliche Erfüllung erfolgen soll, sondern nur die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Börsen- oder Marktpreis am Erfüllungstag vom verlierenden an den gewinnenden Teil zu zahlen ist. Ein Differenzgeschäft liegt auch dann vor, wenn nur ein Teil die Absicht auf Zahlung des Unterschiedsbetrags verfolgt, der andere Teil aber diese Absicht kennt oder kennen muss, desgleichen beim bloßen Handel mit Kaufoptionen zu Spekulationszwecken. Differenzgeschäfte fallen unter den Begriff und die Rechtsfolgen (in Deutschland nicht einklagbar) des Spiels (§§ 762, 764 BGB). Sondervorschriften, insbesondere über die volle Verbindlichkeit, gelten nach §§ 50 ff. Börsengesetz für bestimmte Arten des Börsentermingeschäfts.

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Dif|fe|rẹnz|ge|schäft, das; -[e]s, -e (Börsenw.): Börsengeschäft, bei dem nicht Lieferung u. Bezahlung des Kaufobjekts, sondern nur die Zahlung der Differenz zwischen vereinbartem Preis u. Markt- od. Börsenpreis am Erfüllungstag vereinbart ist.

Universal-Lexikon. 2012.

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